Das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ist am 31.03.2007 in Kraft getreten.
In das Strafgesetzbuch wurde mit § 238 StGB ein eigenständiger Straftatbestand eingefügt.
Der besondere Unrechtsgehalt der beharrlichen Nachstellung, die zu einer Beeinträchtigung des Handlungs- und Entschließungsfreiheit des Opfers führt, war vom bisher geltenden Strafrecht nicht ausreichend erfasst. Zwar kamen für die verschiedenen Handlungen, wie z. B. Hausfriedensbruch, Verleumdung, Nötigung oder Bedrohung verschiedene Rechtsnormen (auch § 4 Gewaltschutzgesetz) in Betracht, die aber dazu führten, dass die Strafverfolgungsbehörden ihr Hauptaugenmerk auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen richteten. "Die auf die fortwährende Verfolgung durch vielfältige Handlungen zurückzuführende Beeinträchtigung des Opfers und das Gefährdungspotential derartiger Verhaltensmuster wird nicht selten unterschätzt und das strafrechtliche Instrumentarium als unzulänglich bewertet." (BT-Drucksache 16/575 S.6). Der neue Straftatbestand § 238 StGB erfasst nun das gesamte Handlungsspektrum und bietet damit eine wesentliche bessere strafrechtliche Verfolgbarkeit der Täter.
Er hat folgenden Wortlaut:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Der nicht abschließende Katalog von Handlungsalternativen des Stalkings trägt in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Vielgestaltigkeit möglicher Verhaltensformen Rechnung.
Es gibt 3 Stufen der Schwere der Tatbegehung:
Abs. 1: Eine unbefugte und beharrliche Nachstellung, die die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt, zieht eine Strafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe nach sich.
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung wird darin gesehen, wenn das Opfer gezwungen ist, auf die Nachstellungen mit einer Veränderung seiner Lebensgestaltung zu reagieren, im Extremfall sich zu einem Arbeitsplatz und Wohnungswechsel gezwungen sieht.
Abs. 2: Der Täter wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wenn er das Opfer oder eine ihm nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Abs. 3: Wird durch die Tat der Tod des Opfers oder der nahe stehenden Person verursacht, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren.
Nur im Falle des Abs. 1 handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Opfers von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird, es sei denn, die Behörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
In den Fällen des Absatzes 2 und 3 ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, die Strafverfolgung einzuleiten, wenn sie Kenntnis erhält.
Schließlich wird für die Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit geschaffen, besonders gefährliche Täter in den Fällen des Abs. 2 und 3 (Gefahr des Todes oder schwere Gesundheitsschädigung und Verursachung des Todes) in Deeskalationshaft (Untersuchungshaft) zu nehmen, um vorhersehbaren schwersten Straftaten vorzubeugen.
In der Strafprozessordnung (StPO) wird deshalb der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind.
Gertrud Tacke
20.04.2007
Frauenhauskoordinierung e.V.
Weitergehende Materialien sind verschiedenen Homepages zu entnehmen:
www.stalkingforum.de (für Betroffene)
Infoblatt "Stalking" herunterladen